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MittelweserG

§ 7

Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

(1) Auszüge aus dem Landentschädigungsplan nebst Beilagen sind in den durch die Enteignung betroffenen Gemeinden zwei Wochen lang von der Enteignungsbehörde zur Einsicht der Beteiligten auszulegen.
(2) Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Bis zu einer Woche nach Ablauf der Auslegungszeit kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Landentschädigungsplan erheben.
(4) Die Bekanntmachung hat die Stelle zu bezeichnen, bei der die Einwendungen schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001490936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6643f44350b6a87d0a181e237dac323eb6c2836a0e93a60fa3fd73b4e7e0a79

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