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MittelweserG

§ 10

Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

Den Beteiligten bleibt der nach § 30 des preußischen Enteignungsgesetzes vorgesehene Rechtsweg offen. Im Rechtsweg kann, und zwar unter Berücksichtigung der etwa gewährten Landentschädigung, nur über eine Entschädigung in Geld entschieden werden. Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind die Gerichte in der Bewertung der Landentschädigung frei.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001490936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6643f44350b6a87d0a181e237dac323eb6c2836a0e93a60fa3fd73b4e7e0a79

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