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MittelweserG

§ 5

Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

(1) Das Reich legt als Träger des Unternehmens der Enteignungsbehörde einen Landentschädigungsplan vor, der die zur Entschädigung in Land bestimmten Grundstücke sowie Vorschläge für ihre Zuteilung und Herrichtung für den landwirtschaftlichen Betrieb enthält.
(2) Den Landentschädigungsplan stellt der Preußische Kulturamtsvorsteher nach Anhörung der Beteiligten und des Landesbauernführers auf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001490936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6643f44350b6a87d0a181e237dac323eb6c2836a0e93a60fa3fd73b4e7e0a79

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