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MittelweserG

§ 11

Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

Die Enteignung der Grundstücke und der Rechte an Grundstücken wird auf Antrag des Unternehmers von der Enteignungsbehörde ausgesprochen, sobald die Entscheidung über die Entschädigung den zu Enteignenden zugestellt ist und die in ihr festgestellten Geldentschädigungen gezahlt oder hinterlegt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001490936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6643f44350b6a87d0a181e237dac323eb6c2836a0e93a60fa3fd73b4e7e0a79

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