MinÖlAV
§ 12Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise
- 1.
- einer vollziehbaren Verfügung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5, § 7 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 2.
- zur Begründung eines Antrags nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 7 Satz 2 unrichtige Angaben macht,
- 3.
- entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 oder 4 die geforderten Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 124 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022670985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10a692d85df2ce3e8d9f80ecd081a0f3fd9811da8ab457a171de875f8e1d8296