(1) In § 1 Abs. 1 genannte Unternehmen, die bei Inkrafttreten von Notstandsmaßnahmen der Internationalen Energieagentur zum Erhebungskreis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gehören, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 10. eines jeden Monats folgendes zu melden:
1.
die Angaben, die auch für Zwecke der amtlichen Mineralölstatistik gemeldet werden,
2.
Zugang, Abgang und Bestand an Rohöl und Mineralölprodukten im In- und Ausland, unterschieden nach Ursprung und regionalem Einsatz; Mengen im Ausland müssen nur gemeldet werden, soweit sie für die Versorgung im Inland vorgesehen sind,
3.
inländische Verarbeitung von Rohöl und Mineralölprodukten in regionaler Gliederung,
4.
inländische Erzeugung von Mineralölprodukten in regionaler Gliederung,
5.
die für die Bevorratung nach dem Erdölbevorratungsgesetz anrechenbaren Endbestände sowie die operationellen Minimumbestände.
(2) Nicht zum Erhebungskreis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gehörende Unternehmen haben ihre Ein- und Ausfuhren an den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten zu melden.
(3) Sämtliche Angaben sind für den vorletzten, den letzten, den laufenden, den nächsten und den übernächsten Monat sowie für den entsprechenden Monat des Vorjahres zu melden.
(4) Jedes unterversorgte Unternehmen hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich Mengen zu melden, die es im Rahmen des Versorgungsausgleichs erhalten oder sich vertraglich gesichert hat. Jedes überversorgte Unternehmen hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich im Rahmen des Versorgungsausgleichs abgegebene oder vertraglich zugesicherte Mengen zu melden.
(5) Für die Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebene Vordrucke zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 124 G v. 29.3.2017 I 626
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