MinÖlAV
§ 14Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung
Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise
- 1.
- nach Artikel 12 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm Notstandsmaßnahmen in Kraft gesetzt werden, weil die Mitgliedstaaten insgesamt oder die Bundesrepublik Deutschland von einem Versorgungsausfall von mindestens 7 vom Hundert betroffen sind und
- 2.
- die genannten Vorschriften insgesamt oder einzeln durch eine weitere Verordnung nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 für anwendbar erklärt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 124 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022670985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10a692d85df2ce3e8d9f80ecd081a0f3fd9811da8ab457a171de875f8e1d8296