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MinÖlAV

§ 10Beratung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird bei seiner Tätigkeit nach den §§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der Koordinierungsgruppe Versorgung beraten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 124 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022670985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10a692d85df2ce3e8d9f80ecd081a0f3fd9811da8ab457a171de875f8e1d8296

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