(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zur Abgabe von Rohöl oder den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten in andere Teilnehmerstaaten des Übereinkommens vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm zu verpflichten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.
die Bundesrepublik Deutschland unterliegt einer Abgabepflicht nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm,
2.
die Erfüllung der Abgabepflicht ist durch freiwillige Maßnahmen der Mineralölwirtschaft nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) soll zur Abgabe vorrangig überversorgte Unternehmen verpflichten. Soweit ein unterversorgtes Unternehmen in Anspruch genommen wird oder ein überversorgtes Unternehmen durch die Inanspruchnahme in eine Unterversorgungssituation gerät, wird bei einem Versorgungsausgleich nach § 3 die entsprechende Menge unabhängig von den Grenzwerten des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 in den Ausgleich einbezogen.
(3) Die Konditionen sind zwischen dem von einer Abgabeverfügung Betroffenen und dem Begünstigten unter Beachtung des Artikels 10 des Übereinkommens vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm auszuhandeln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die Konditionen festlegen, soweit dies zur Erfüllung der Abgabepflicht der Bundesrepublik Deutschland erforderlich wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 124 G v. 29.3.2017 I 626
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