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MilchPQV

§ 39Allgemeine Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat jedes Erzeugnis aus Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe der jeweils zutreffenden Art zu kennzeichnen.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 kann ein Lebensmittelunternehmer ein Erzeugnis aus Käse mit der Angabe „Erzeugnis aus Käse“ kennzeichnen.
(3) Ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 kann ein Lebensmittelunternehmer ein Erzeugnis aus Käse zudem mit einem Hinweis auf den oder die Käse, aus denen es hergestellt worden ist, kennzeichnen.
(4) Im Falle der Herstellung einer Käsezubereitung aus nur einem Käse darf der Lebensmittelunternehmer den Kennzeichnungsbestandteil „Käse“ durch die Bezeichnung der verwendeten Käsegruppe ersetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

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