MilchPQV
§ 42Angabe des Fettgehaltes
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
- 1.
- Es dürfen nur die in § 36 bezeichneten Fettgehaltsstufen verwendet werden und
- 2.
- es darf zum Ausweis des Fettgehaltes in der Trockenmasse nur die Angabe „… % Fett i.Tr.“ verwendet werden.
- 1.
- einem Käse oder Erzeugnis aus Käse, der aus einer nicht im Fettgehalt eingestellten Käsereimilch hergestellt worden ist, die Angabe „mindestens … % Fett i.Tr.“ unter Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben,
- 2.
- einer Käsekomposition die Angabe „insgesamt … % Fett i.Tr.“ unter Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben und
- 3.
- einer Käsestandardsorte der Käsegruppe Sauermilchkäse im Sinne der Anlage 4 Abschnitt B nur die in der Anlage 4 Abschnitt B bezeichnete Fettgehaltsstufe anzugeben.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1180B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad