Zum Gesetzesinhalt

MilchPQV

§ 42Angabe des Fettgehaltes

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

(1) Käse und Erzeugnisse aus Käse können vom Lebensmittelunternehmer mit Angaben zum Fettgehalt gekennzeichnet werden. Für die Kennzeichnung gilt Folgendes:
1.
Es dürfen nur die in § 36 bezeichneten Fettgehaltsstufen verwendet werden und
2.
es darf zum Ausweis des Fettgehaltes in der Trockenmasse nur die Angabe „… % Fett i.Tr.“ verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei
1.
einem Käse oder Erzeugnis aus Käse, der aus einer nicht im Fettgehalt eingestellten Käsereimilch hergestellt worden ist, die Angabe „mindestens … % Fett i.Tr.“ unter Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben,
2.
einer Käsekomposition die Angabe „insgesamt … % Fett i.Tr.“ unter Zugrundelegung der Trockenmasse anzugeben und
3.
einer Käsestandardsorte der Käsegruppe Sauermilchkäse im Sinne der Anlage 4 Abschnitt B nur die in der Anlage 4 Abschnitt B bezeichnete Fettgehaltsstufe anzugeben.
(3) Bei der Berechnung des Fettgehaltes hat der Zusatz der in § 28 Nummer 11 bezeichneten Trennmitteln zur Feststellung der Trockenmasse unberücksichtigt zu bleiben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

XML-Quelle beim Herausgeber