MilchPQV
§ 38Besondere Anforderungen bei Käse in geriebenem, geraspeltem, gestifteltem, gewürfeltem oder gehobeltem Zustand
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
- 1.
- „geriebener Käse“, „geraspelter Käse“, „gestiftelter Käse“, „gewürfelter Käse“ oder „gehobelter Käse“ unter Angabe des verwendeten Käses in Form des Zusatzes „hergestellt aus …“ oder
- 2.
- der Bezeichnung des verwendeten Käses und dem Zusatz „gerieben“, „geraspelt“, „gestiftelt“, „gewürfelt“ oder „gehobelt“.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1180B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad