(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat jeden Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe seiner Käsegruppe zu kennzeichnen. Soweit diese Verordnung für einen Käse eine Käseart oder eine Käsestandardsorte regelt, kann der Lebensmittelunternehmer den Käse zusätzlich oder anstelle der Angabe der Käsegruppe mit der jeweiligen Käseart oder Käsestandardsorte kennzeichnen.
(2) Ist nach § 29 Absatz 2 oder § 31 Absatz 2 für einen Käse keine Käsegruppe geregelt, hat der Lebensmittelunternehmer den Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe der zutreffenden Käseart zu kennzeichnen. Soweit diese Verordnung für eine Käseart eine Käsestandardsorte regelt, kann der Lebensmittelunternehmer den Käse zusätzlich oder anstelle der Angabe der Käseart mit der jeweiligen Käsestandardsorte kennzeichnen.
(3) Ist für einen Käse im Sinne des § 29 Absatz 2 keine Käseart geregelt, hat der Lebensmittelunternehmer den Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe „Käse“ zu kennzeichnen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
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