Zum Gesetzesinhalt

MautSysG

§ 7Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen

Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

(1) Jeder in Deutschland registrierte Anbieter ist verpflichtet, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 bedeutsam sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überprüft mindestens einmal jährlich bei den in Deutschland registrierten Anbietern, ob die Voraussetzungen des § 5 Nummer 2 und 5 bis 7 noch vorliegen. Hierzu sind die Anbieter verpflichtet, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres das weitere Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. Der Nachweis der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 ist durch ein auf Veranlassung des Anbieters mindestens alle zwei Jahre durchgeführtes Audit zu erbringen. § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 5 nachträglich entfallen ist. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Registrierung ferner zu widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in den §§ 13 bis 14 geregelten weiteren Pflichten verstößt und deshalb eine ordnungsgemäße Erhebung der jeweiligen Maut nicht gewährleistet ist.
(4) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann die Registrierung widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in § 12 Absatz 1 geregelte Pflicht verstößt.
(5) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Registrierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 5 nicht vorgelegen haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198010014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb084369202aaa5eb604d24e4635cdb46d434a8a6b1c97b18dc41437203eaa0b

XML-Quelle beim Herausgeber