MautSysG
§ 10Zulassung von Anbietern
Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198010014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb084369202aaa5eb604d24e4635cdb46d434a8a6b1c97b18dc41437203eaa0b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- Anlage 6 EEMD-ZVAnl Izur Prüfvereinbarung
„… MautSysG mit der Aufgabe, die Vermittlung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 MautSysG und der beschränkten Zulassung nach § 11 MautSysG zu erleichtern. Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG Durch die „Veror …“
- § 23 EEMD-ZVAnl IBeginn und Beendigung der Vereinbarung
„… die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, 2. die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 MautSysG ergeben hat, dass diese nicht vorliegen und nicht geschaffen werden können, 3. wenn es wiederholt zu nicht unerhebliche …“
- Anlage 7 EEMD-ZVAnl IIzum EETS-Zulassungsvertrag
„… MautSysG mit der Aufgabe, die Vermittlung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 MautSysG und der beschränkten Zulassung nach § 11 MautSysG zu erleichtern. Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG Durch die „Veror …“
- § 28 EEMD-ZVAnl IILaufzeit und Beendigung des Vertrages
„… die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, 2. die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 MautSysG ergeben hat, dass diese nicht vorliegen und nicht geschaffen werden können, 3. die vom Anbieter im Rahmen von § 3 diese …“