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MautSysG

§ 10Zulassung von Anbietern

Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

(1) Ein Anbieter kann mautdienstbezogene Leistungen innerhalb eines mautpflichtigen Streckennetzes nur erbringen, wenn er von der jeweils zuständigen Behörde des Bundes oder Landes dafür zugelassen ist.
(2) Bund und Länder lassen auf Antrag jeden Anbieter zu, der mautdienstbezogene Leistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich anbieten will, wenn dieser die jeweiligen nach § 9 Absatz 1 geregelten Gebietsvorgaben und die jeweiligen Anforderungen nach § 22 Absatz 2 und 3 erfüllt. Die Zulassung eines Anbieters für ein mautpflichtiges Streckennetz erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der für die Erhebung der Maut in diesem mautpflichtigen Streckennetz zuständigen Behörde und dem Anbieter.
(3) Die Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der für die Erhebung der Maut in dem mautpflichtigen Streckennetz zuständigen Behörde und dem Anbieter, in dem die für die Prüfung erforderlichen Rechte und Pflichten der Beteiligten zu regeln sind (Prüfvereinbarung).
(4) Können sich die zuständige Behörde und ein registrierter Anbieter über den Abschluss des Vertrages nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 oder einzelne seiner Regelungen nicht verständigen, kann jede Verhandlungspartei die Vermittlungsstelle nach § 30 Absatz 1 anrufen.
(5) Bund und Länder haben in nicht personenbezogener Form im Bundesanzeiger alle Anbieter bekannt zu machen, die von ihnen nach Absatz 2 zugelassen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198010014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb084369202aaa5eb604d24e4635cdb46d434a8a6b1c97b18dc41437203eaa0b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • Anlage 6 EEMD-ZVAnl Izur Prüfvereinbarung

    „… MautSysG mit der Aufgabe, die Vermittlung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 MautSysG und der beschränkten Zulassung nach § 11 MautSysG zu erleichtern. Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG Durch die „Veror …“

  • § 23 EEMD-ZVAnl IBeginn und Beendigung der Vereinbarung

    „… die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, 2. die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 MautSysG ergeben hat, dass diese nicht vorliegen und nicht geschaffen werden können, 3. wenn es wiederholt zu nicht unerhebliche …“

  • Anlage 7 EEMD-ZVAnl IIzum EETS-Zulassungsvertrag

    „… MautSysG mit der Aufgabe, die Vermittlung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 MautSysG und der beschränkten Zulassung nach § 11 MautSysG zu erleichtern. Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG Durch die „Veror …“

  • § 28 EEMD-ZVAnl IILaufzeit und Beendigung des Vertrages

    „… die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, 2. die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 MautSysG ergeben hat, dass diese nicht vorliegen und nicht geschaffen werden können, 3. die vom Anbieter im Rahmen von § 3 diese …“