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MautSysG

§ 4Registrierung von Anbietern

Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

Wer mautdienstbezogene Leistungen als Anbieter erbringen will, muss sich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198010014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb084369202aaa5eb604d24e4635cdb46d434a8a6b1c97b18dc41437203eaa0b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 2 EEMD-ZVAnl IVertragsbestandteile

    „(1) Bestandteile dieses Vertrags sind 1. der Nachweis der Registrierung als Anbieter nach § 4 MautSysG, 2. die Zusatzvereinbarung (Anlage 1), soweit von den Parteien als erforderlich erachtet, 3. Verfahren zur Feststellung …“

  • § 23 EEMD-ZVAnl IBeginn und Beendigung der Vereinbarung

    „… gungsfrist nicht zugemutet werden kann, insbesondere, 1. weil die Registrierung des Anbieters gemäß § 4 MautSysG oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats …“

  • § 28 EEMD-ZVAnl IILaufzeit und Beendigung des Vertrages

    „… igungsfrist nicht zugemutet werden kann, insbesondere 1. weil die Registrierung des Anbieters gemäß § 4 MautSysG oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaate …“