MautSysG
§ 4Registrierung von Anbietern
Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198010014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb084369202aaa5eb604d24e4635cdb46d434a8a6b1c97b18dc41437203eaa0b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 2 EEMD-ZVAnl IVertragsbestandteile
„(1) Bestandteile dieses Vertrags sind 1. der Nachweis der Registrierung als Anbieter nach § 4 MautSysG, 2. die Zusatzvereinbarung (Anlage 1), soweit von den Parteien als erforderlich erachtet, 3. Verfahren zur Feststellung …“
- § 23 EEMD-ZVAnl IBeginn und Beendigung der Vereinbarung
„… gungsfrist nicht zugemutet werden kann, insbesondere, 1. weil die Registrierung des Anbieters gemäß § 4 MautSysG oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats …“
- § 28 EEMD-ZVAnl IILaufzeit und Beendigung des Vertrages
„… igungsfrist nicht zugemutet werden kann, insbesondere 1. weil die Registrierung des Anbieters gemäß § 4 MautSysG oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaate …“