EEMD-ZVAnl I
§ 23Beginn und Beendigung der Vereinbarung
Vereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen
- 1.
- weil die Registrierung des Anbieters gemäß § 4 MautSysG oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weggefallen ist oder die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen,
- 2.
- die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 MautSysG ergeben hat, dass diese nicht vorliegen und nicht geschaffen werden können,
- 3.
- wenn es wiederholt zu nicht unerheblichen Verzögerungen der Durchführung des Prüfverfahrens kommt, die der Anbieter zu vertreten hat,
- 4.
- wenn der Anbieter gegen seine Verpflichtung zur unverzüglichen und vollständigen Auskehr der Maut gemäß § 6 Absatz 2 verstößt oder die Sicherheit der Mauteinnahmen gemäß § 6 Absatz 3 nicht oder nicht mehr gewährleistet ist,
- 5.
- wenn der Anbieter seine Verpflichtungen aus § 7 dieser Vereinbarung nicht erfüllt,
- 6.
- wenn der Anbieter nicht nur vorübergehend den Versicherungsschutz gemäß § 8 dieser Vereinbarung nicht oder nicht in ausreichender Weise besitzt,
- 7.
- wenn der Anbieter ohne vorherige Zustimmung des Mauterhebers nach § 9 Rechte aus dieser Vereinbarung an Dritte abgetreten hat,
- 8.
- wenn der Anbieter seine Verpflichtung zur Rückwirkungsfreiheit seines Mautdienst-Teilsystems gemäß § 11 dieser Vereinbarung verletzt und dem Mauterheber dadurch ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist,
- 9.
- wenn der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen zur Gewährleistung des Datenschutzes gemäß § 14 dieser Vereinbarung verstoßen hat,
- 10.
- wenn der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß § 15 dieser Vereinbarung verstoßen hat,
- 11.
- wenn der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von vertraulichen Unterlagen gemäß § 16 dieser Vereinbarung verstoßen hat,
- 12.
- wenn der Anbieter wiederholt, das heißt nach einem einmaligen Verstoß erneut in nicht unerheblicher Weise gegen die Regelungen zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit gemäß §17 dieser Vereinbarung verstoßen hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.8.2024 I Nr. 258
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR608620018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9be352920d4d5eb8d56bfeb3f1a05a085d1b08aff91e6e1b6324f1efa9cb2aa2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 10 MautSysGZulassung von Anbietern
„… die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, 2. die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 MautSysG ergeben hat, dass diese nicht vorliegen und nicht geschaffen werden können, 3. wenn es wiederholt zu nicht unerhebliche …“
- § 4 MautSysGRegistrierung von Anbietern
„… gungsfrist nicht zugemutet werden kann, insbesondere, 1. weil die Registrierung des Anbieters gemäß § 4 MautSysG oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats …“