BaFinHwgebV
§ 6Vertraulichkeit und Datensicherheit
- 1.
- die Vertraulichkeit und der Schutz der meldenden Personen und der Personen, die Gegenstand der Verstoßmeldung sind, gewährleistet ist und
- 2.
- nur die Beschäftigten der Bundesanstalt, die die Dokumentation zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen, Zugang zur Dokumentation haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.7.2021 I 3207, 4455
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR157200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dfbc13051d99548bb2303364c8e0e0fb6d161362778793ef7b26feb1b855a179