(1) Fällt der Hinweis der meldenden Person nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt nach § 4d Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, so leitet die Bundesanstalt die Meldung innerhalb einer angemessenen Frist unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person an die jeweilige für die weitere Bearbeitung des Verstoßes zuständige Stelle weiter. Die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person ist dann entbehrlich, wenn vor Weiterleitung die meldende Person in eine Offenlegung für den Fall der Weiterleitung an eine zuständige Behörde eingewilligt hat. Über die erfolgte Weiterleitung setzt die Bundesanstalt die meldende Person unverzüglich in Kenntnis. § 7 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Ist die Meldung anonym erfolgt, steht dies einer Weitergabe der Meldung nicht entgegen.
(2) Die Bundesanstalt arbeitet im Rahmen von Verstoßmeldungen mit anderen Behörden zusammen, die daran beteiligt sind, Arbeitnehmer oder Personen, die Gegenstand einer Verstoßmeldung sind, vor Benachteiligung zu schützen. Dabei unterstützt die Bundesanstalt die meldende Person mit deren Zustimmung gegenüber der anderen Behörde insbesondere durch Bestätigung, dass die meldende Person gegenüber der Bundesanstalt als Informant aufgetreten ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.7.2021 I 3207, 4455
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