BaFinHwgebV
§ 3Allgemeine Informationen zu Verstoßmeldungen
- 1.
- Informationen über die speziellen Kommunikationskanäle für die Entgegennahme einer Verstoßmeldung sowie für die Folgekommunikation einschließlich:
- a)
- der Telefonnummern jeweils mit der Angabe, ob die Gespräche bei Nutzung der jeweiligen Anschlüsse aufgezeichnet werden können oder nicht sowie
- b)
- der E-Mail-Adressen und Postanschriften der speziellen Beschäftigten,
- 2.
- Informationen über das bei Verstoßmeldungen angewendete Verfahren, insbesondere
- a)
- einen Hinweis darauf, dass Verstoßmeldungen auch anonym eingereicht werden können,
- b)
- Informationen über die Art und Weise, in der die Bundesanstalt eine meldende Person auffordern kann, die gemeldeten Informationen genauer zu fassen oder zusätzliche Informationen zu liefern, sowie
- c)
- Informationen über Art, Inhalt und Zeitrahmen der Rückmeldung über das Ergebnis einer Verstoßmeldung an die meldende Person,
- 3.
- Informationen über die für Verstoßmeldungen geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen nach § 4d Absatz 3 bis 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Umstände, unter denen die vertraulichen Daten einer meldenden Person nach den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, offengelegt werden könnten,
- 4.
- Informationen über die Verfahren zum Schutz von Arbeitnehmern einschließlich Hinweisen zu Beratungsmöglichkeiten für meldende Personen zu dem verfügbaren Rechtsschutz vor Benachteiligung und
- 5.
- eine Erklärung, aus der der Umfang der Verantwortlichkeit der meldenden Person nach § 4d Absatz 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eindeutig hervorgeht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.7.2021 I 3207, 4455
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR157200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dfbc13051d99548bb2303364c8e0e0fb6d161362778793ef7b26feb1b855a179