(1) Die Bundesanstalt richtet angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldenden Person und der Person, die Gegenstand einer Meldung ist, ein.
(2) Werden im Zusammenhang mit einer Verstoßmeldung außerhalb der Bundesanstalt Daten weitergegeben, darf die Identität der meldenden Person oder der Person, die Gegenstand der Verstoßmeldung ist, weder unmittelbar noch mittelbar offengelegt werden, es sei denn, eine derartige Offenlegung erfolgt
1.
nach § 4d Absatz 3 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder § 53 Absatz 3 Satz 3 des Geldwäschegesetzes,
2.
nachdem die meldende Person in die Weitergabe der ihre Identität betreffender Daten eingewilligt hat oder
3.
nach den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
Im Falle einer Weitergabe im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 informiert die Bundesanstalt die meldende Person über die Weitergabe. Die Information der meldenden Person nach Satz 2 unterbleibt, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Bundesanstalt mitgeteilt haben, dass durch diese Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden. Der meldenden Person sind mit der Information zugleich die Gründe für die Weitergabe bekannt zu geben. Ist die Verstoßmeldung anonym erfolgt, steht dies einer Weitergabe der Verstoßmeldung nicht entgegen.
(3) In Fällen, in denen die meldende Person beispielsweise aufgrund einer außergewöhnlichen Bedrohungslage besonders gefährdet ist, sollen die speziellen Beschäftigten im Sinne des § 1 geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Identität der meldenden Person oder die Informationen, aus denen mittelbar oder unmittelbar die Identität abgeleitet werden kann, auch innerhalb der Bundesanstalt zu schützen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.7.2021 I 3207, 4455
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