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BaFinHwgebV

§ 9Inkrafttreten

Verordnung zum Umgang mit Hinweisgebern und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Diese Verordnung tritt am 3. Juli 2016 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.7.2021 I 3207, 4455

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dfbc13051d99548bb2303364c8e0e0fb6d161362778793ef7b26feb1b855a179

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