MarktOWMeldV
§ 3Meldepflichten der Zuckerwirtschaft
Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren
- 1.
- die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3,
- 2.
- die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4 und Absatz 5 bis 8 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3.
- 1.
- für Zucker und Zwischenerzeugnisse der Zuckerherstellung jeweils gesondert nach Erzeugniskategorien:
- a)
- nach Maßgabe von Anhang III Nummer 2 Buchstabe D Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert, getrennt nach Beständen und Bestandskorrekturen
- aa)
- im Inland und
- bb)
- in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- b)
- die Herstellung aus Rüben und aus Einwurfzucker, jeweils in Tonnen Naturalwert und in Tonnen Weißzuckerwert, sowie den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,
- c)
- die Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb in Tonnen Weißzuckerwert,
- d)
- den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr in Tonnen Weißzuckerwert,
- 2.
- für Zucker insgesamt den Inlandsabsatz nach Ländern, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,
- 3.
- für Nebenerzeugnisse der Rüben- und Zuckerverarbeitung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:
- a)
- den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- den Zugang aus Rübenverarbeitung, zusätzlich für Melasse den Zugang aus Inlandsrohzucker und aus Auslandsrohzucker,
- c)
- den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
- d)
- die Verarbeitung im eigenen Betrieb nach Verwendungszwecken,
- e)
- den Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
- 4.
- für Weißzucker ab Fabrik
- a)
- den durchschnittlichen Verkaufspreis je Tonne und die verkaufte Menge, angegeben in Tonnen Weißzuckerwert, nach Maßgabe von Anhang II Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185,
- b)
- bei Verkäufen im Rahmen kurzfristiger Verträge die Angaben nach Buchstabe a in Form gesonderter Mitteilungen; Verkäufe an Tochterunternehmen im Rahmen kurzfristiger Verträge sind nicht meldepflichtig.
- 1.
- den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- 2.
- den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
- 3.
- den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken.
- 1.
- den Zugang an Zuckerrüben aus dem Inland, untergliedert nach Ländern, sowie aus der Europäischen Union und Drittstaaten, jeweils in Tonnen,
- 2.
- die Verarbeitung von Zuckerrüben jeweils in Tonnen gesondert nach den daraus hergestellten Erzeugnissen,
- 3.
- den Zuckergehalt der frischen Rüben bei Anlieferung in Prozent mit zwei Nachkommastellen,
- 4.
- den durchschnittlichen Schmutzanhang der angelieferten Rüben in Prozent mit zwei Nachkommastellen.
- 1.
- monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 die Mengen an Isoglucose nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe C Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185,
- 2.
- jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe d der Bestand an Isoglucose nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe D Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR228600999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 523ef063cd57569532bce5b7043cfb2db338629a97117c58bea5de4d1688ba53