MarktOWMeldV
§ 2Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren
- 1.
- im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000 bis unter 5 000 Tonnen Getreide jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
- 2.
- ab einer jährlichen Verarbeitung von 5 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
- 1.
- für jede Getreideart gesondert:
- a)
- der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
- c)
- die Verarbeitung nach Verwendungszwecken,
- d)
- der Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
- e)
- der sonstige Abgang,
- 2.
- für Mühlenerzeugnisse jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1:
- a)
- der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- die Herstellung nach Erzeugnissen, insbesondere nach Mehltypen,
- c)
- der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,
- d)
- der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, im Fall des Verkaufs von Mahlerzeugnissen im Inland untergliedert nach Ländern.
- 1.
- Haushaltsmehl,
- 2.
- Verarbeitungsmehl.
- 1.
- im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Malz jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
- 2.
- ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Tonnen Malz monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
- 1.
- für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
- 2.
- für Malz jeweils gesondert nach der verwendeten Getreideart:
- a)
- der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- die Herstellung sowie der sonstige Zugang,
- c)
- der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
- 3.
- der Anfall an Malzkeimen.
- 1.
- im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis unter 5 000 Tonnen Stärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
- 2.
- ab einer jährlichen Herstellung von 5 000 Tonnen Stärke monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
- 1.
- für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils gesondert nach Stärketräger:
- a)
- der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
- c)
- der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
- 2.
- für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeugnisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis sowie für Nebenerzeugnisse der Stärkeherstellung:
- a)
- der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,
- c)
- der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
- 1.
- für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
- 2.
- für Vermahlungserzeugnisse als Rohstoffe der Teigwarenherstellung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
- a)
- den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- die Herstellung sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
- c)
- den Abgang nach Verwendungszwecken,
- 3.
- für Teigwaren gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
- a)
- den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- die Herstellung unter gesonderter Angabe von Erzeugnissen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurden, sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
- c)
- den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
- 1.
- für Arten von Getreide, Hülsenfrüchten und sonstigen pflanzlichen Rohstoffen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
- a)
- den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach dem Inland und Ausland,
- c)
- den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
- 2.
- für die Gesamtmenge an Nähr- und Backmitteln sowie an Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1:
- a)
- den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
- c)
- den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
- 1.
- im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Mischfutter jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
- 2.
- ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
- 1.
- für Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschrote und Expeller und andere Rohstoffe der Mischfutterherstellung, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
- a)
- der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
- c)
- der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
- 2.
- für Mischfutter für Nutztiere gesondert nach der jeweiligen Tierkategorie:
- a)
- der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- die Herstellung unter gesonderter Angabe der Herstellung von Mineralfuttermitteln sowie der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,
- c)
- der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
- 1.
- im Fall eines jährlichen Absatzes von insgesamt 1 000 bis unter 10 000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
- 2.
- ab einem jährlichen Absatz von insgesamt 10 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2,
- 1.
- der Zugang von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach Ländern,
- 2.
- der Zugang aus dem Ausland,
- 3.
- der Abgang gesondert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
- 1.
- im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis unter 10 000 Hektoliter Ethylalkohol jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
- 2.
- ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Hektoliter Ethylalkohol monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
- 1.
- für jede Getreideart gesondert, jeweils in Tonnen, die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
- 2.
- für Ethylalkohol jeweils in Hektoliter reiner Alkohol:
- a)
- die hergestellte Menge, aufgeschlüsselt nach den verwendeten Getreidearten,
- b)
- die abgegebene Menge nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR228600999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 523ef063cd57569532bce5b7043cfb2db338629a97117c58bea5de4d1688ba53