MarktOWMeldV
§ 4Meldepflichten der Fettwirtschaft
Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren
- 1.
- Ölmühlen
- a)
- im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Ölsaaten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
- b)
- ab einer jährlichen Verarbeitung von 10 000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2,
- 2.
- Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl
- a)
- im Fall einer jährlichen Herstellung von bis zu 1 000 Tonnen Ölen und Fetten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
- b)
- ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2.
- 1.
- für Arten von Ölsaaten und Ölfrüchten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:
- a)
- der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland, der Europäischen Union und Drittstaaten,
- c)
- der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
- 2.
- bezüglich des Zugangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen Rohölwert:
- a)
- der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, für Fischöl zusätzlich auch untergliedert nach deutscher und ausländischer Herkunft,
- b)
- der Zugang aus dem Inland und Ausland,
- 3.
- für Ölkuchen, Ölschrote und Expeller gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:
- a)
- der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- der Zugang aus dem Inland und Ausland,
- c)
- der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
- 4.
- bezüglich des Abgangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Ausgangserzeugnis jeweils in Tonnen Rohöl:der Abgang untergliedert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
- 1.
- im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt bis zu 1 000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
- 2.
- ab einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt 1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
- 1.
- für Arten von Ölen und sonstigen Rohstoffen, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
- a)
- der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- der Zugang aus dem Inland und Ausland,
- c)
- der Abgang nach Verwendungszwecken,
- 2.
- für Margarineerzeugnisse, Margarinezubereitungen, Speisefette und Speiseöle gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
- a)
- der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- der Zugang aus Herstellung sowie der sonstige Zugang,
- c)
- der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
- 1.
- monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 die im Vormonat erzeugte Menge an fettangereichertem Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abgepackt ist, und
- 2.
- wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für fettangereichertes Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abgepackt ist.
- 1.
- im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von bis zu 1 000 Tonnen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
- 2.
- ab einer jährlichen Herstellungsmenge von 1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben.
- 1.
- die hergestellte Menge und der Endbestand in Tonnen,
- 2.
- der Rohstoffeinsatz nach Kategorien der Rohstoffe in Tonnen Reinfett.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR228600999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 523ef063cd57569532bce5b7043cfb2db338629a97117c58bea5de4d1688ba53