MarkschBergV
§ 13Anerkennung anderer Personen
Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche
- 1.
- körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen,
- 2.
- eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannte Abschlussprüfung in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule erfolgreich abgelegt oder eine als gleichwertig anerkannte Berufsqualifikation im Ausland erworben oder in anderer Weise, insbesondere durch eine einschlägige, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung, eine vergleichbare überdurchschnittliche Fachkunde erworben hat,
- 3.
- die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit nachweist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.7.2020 I 1702
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026310986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13f69d7a6816974b28684f8eb0d5e01169344f31ae38c19c14c90c318da7ca4d