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MarkschBergV

§ 13Anerkennung anderer Personen

Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

(1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung und Nachtragung sonstiger Unterlagen nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes für die in Anlage 3 Teil 1 Nummer 1.2.1, 1.2.2, 1.3, 2.1.1 und 2.3 genannten Betriebe Personen, die keine anerkannten Markscheider sind, im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes auf Antrag anerkennen.
(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Antragsteller
1.
körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen,
2.
eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannte Abschlussprüfung in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule erfolgreich abgelegt oder eine als gleichwertig anerkannte Berufsqualifikation im Ausland erworben oder in anderer Weise, insbesondere durch eine einschlägige, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung, eine vergleichbare überdurchschnittliche Fachkunde erworben hat,
3.
die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit nachweist.
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 kann insbesondere durch eine mindestens dreijährige fachspezifische Berufstätigkeit in dem Bergbauzweig erbracht werden, für den der Antragsteller die Anerkennung beantragt hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Arbeiten nach § 1 Nummer 1 wiederholt oder gröblich nicht entsprechend dieser Verordnung ausgeführt werden.
(4) Für das Anerkennungsverfahren gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.7.2020 I 1702

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026310986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13f69d7a6816974b28684f8eb0d5e01169344f31ae38c19c14c90c318da7ca4d

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