MarkschBergV
§ 14Anzeigen, Aufzeichnungen
Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche
- 1.
- der zuständigen Behörde
- a)
- die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nummer 1,
- b)
- die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume
- 2.
- ein Verzeichnis der
- a)
- Risswerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewahren haben, einschließlich der für die Anfertigung und Nachtragung verwendeten Unterlagen,
- b)
- Instrumente und Geräte einschließlich eines Nachweises über das Ergebnis der Überprüfungen
- 3.
- Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nummer 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nummer 1 beizufügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren,
- 4.
- bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen Bericht einzureichen über
- a)
- Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse,
- b)
- Bestand des Risswerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung,
- c)
- Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geräte,
- d)
- Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.7.2020 I 1702
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026310986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13f69d7a6816974b28684f8eb0d5e01169344f31ae38c19c14c90c318da7ca4d