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MarkschBergV

§ 11Mitteilungen, nachträgliche Vermessung

Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
1.
die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1
a)
rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und
b)
auch vor Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit insbesondere einbezogen werden bei der Erstellung der Unterlagen für
aa)
die Zulassung von Betriebsplänen,
bb)
die Risswerkführung oder
cc)
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind,
2.
die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegenständen, die vor der Vermessung unzugänglich geworden sind, schriftlich oder zeichnerisch so beschrieben wird, dass nach diesen Angaben eine möglichst genaue Darstellung im Risswerk erfolgen kann,
3.
Grubenbaue oder andere Gegenstände nach Nummer 2 unverzüglich vermessen und dargestellt werden, sobald dies wieder möglich wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.7.2020 I 1702

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026310986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13f69d7a6816974b28684f8eb0d5e01169344f31ae38c19c14c90c318da7ca4d

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