MarkschBergV
§ 15Anforderungen an Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen
Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche
- 1.
- eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung, Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe und ihre Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermöglicht wird und
- 2.
- eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hinsicht zuverlässig beobachtet werden können.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.7.2020 I 1702
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026310986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13f69d7a6816974b28684f8eb0d5e01169344f31ae38c19c14c90c318da7ca4d