MarkschBergV
§ 10Nachtragungsfristen für das Risswerk
Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche
- 1.
- diejenigen Auszüge aus dem Risswerk oder andere auf der Grundlage des Risswerks angefertigte rissliche Darstellungen, die den Anträgen auf Zulassung von Betriebsplänen oder sonstigen sicherheitlich bedeutsamen Anträgen beizufügen sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig nachgetragen sind und im Übrigen mit den Eintragungen im Risswerk übereinstimmen und
- 2.
- das Risswerk bis zum Ende der Bergaufsicht vollständig nachgetragen und abgeschlossen wird; soweit die Bergaufsicht über Teile des Betriebes endet, kann für diese auf Antrag des Unternehmers und Zustimmung der zuständigen Behörde entsprechend verfahren werden.
- a)
- der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Gefahren im Betrieb,
- b)
- der Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit oder des öffentlichen Verkehrs oder
- c)
- die Durchführung der Bergaufsicht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.7.2020 I 1702
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026310986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13f69d7a6816974b28684f8eb0d5e01169344f31ae38c19c14c90c318da7ca4d