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MarkschBergV

§ 8Übernahme fremder Unterlagen

Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

(1) Für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 dürfen Vermessungsergebnisse und aktuelle Karten amtlicher Stellen verwendet werden. Vermessungsergebnisse und Karten nichtamtlicher Stellen dürfen erst nach Überprüfung durch die risswerkführende Person verwendet werden.
(2) Für die rissliche Darstellung der Tagessituation sind als Grundlage die Geobasisdaten nach § 3 Absatz 1 oder andere geeignete amtliche Unterlagen zu verwenden. Für den Bereich der Küstengewässer dürfen darüber hinaus auch die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden verwendet werden. Diese Karten sind für den Bereich des Festlandsockels ausschließlich zu verwenden.
(3) Geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Auswertungen von geophysikalischen Messungen oder von anderen Verfahren durch fachkundige Stellen dürfen übernommen werden.
(4) Übernommene fremde Unterlagen sind auf Plausibilität zu prüfen und als solche zu kennzeichnen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.7.2020 I 1702

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026310986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13f69d7a6816974b28684f8eb0d5e01169344f31ae38c19c14c90c318da7ca4d

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