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MarkschBergV

§ 7Dokumentationspflicht

Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

Messungen und Berechnungen sind gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. Dies ist nicht für geophysikalische Messungen und andere Verfahren anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.7.2020 I 1702

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026310986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13f69d7a6816974b28684f8eb0d5e01169344f31ae38c19c14c90c318da7ca4d

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