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BMVergV

§ 1

Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Vergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und Beamte des Bundes dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.2009 I 3701;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007470972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72ecc03d0417c3c66d802ba5bb94d8a72cffc5bb12f907994eef58634e69e153

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