(1) In der Sprachprüfung wird in einem schriftlichen und einem mündlichen Teil die Kenntnis der englischen Sprache entsprechend den Anforderungen des mittleren Auswärtigen Dienstes geprüft. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungen über die Termine.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Sprachprüfung beträgt 90 Minuten. Der schriftliche Teil entspricht den fachtheoretischen und berufspraktischen Lernzielen der Ausbildung. § 24 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Die mündliche Sprachprüfung soll pro Anwärterin oder Anwärter mindestens 15 und höchstens 20 Minuten dauern. Die mündliche Sprachprüfung entspricht den fachtheoretischen und berufspraktischen Lernzielen der Ausbildung.
(4) Für die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission muss die oder der Vorsitzende anwesend sein oder vertreten werden und müssen alle weiteren Mitglieder anwesend sein. Die Notenbildung in der mündlichen Sprachprüfung erfolgt auf der Grundlage eines entsprechenden Bewertungsvorschlags der jeweiligen Fachprüferin oder des jeweiligen Fachprüfers möglichst durch Konsensentscheid der Prüfungskommission, andernfalls durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Über das Ergebnis der mündlichen Sprachprüfung wird ein Protokoll gefertigt.
(5) Zur Fachprüfung wird nicht zugelassen, wer in der Sprachprüfung nicht mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 5 Rangpunkten erzielt hat. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt ein Zeugnis über das Ergebnis der Sprachprüfung.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)
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