MADVDV
§ 28Prüfungskommission für die mündlichen Sprach- und Fachprüfungen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
- 1.
- einer oder einem Bediensteten des gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienstes oder einer oder einem vergleichbaren Tarifbeschäftigten als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie
- 2.
- zwei Sprachlehrkräften der Akademie Auswärtiger Dienst als Fachprüferinnen und Fachprüfer.
- 1.
- der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst als Vorsitzender oder als Vorsitzendem,
- 2.
- der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,
- 3.
- der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,
- 4.
- einer oder einem Bediensteten aus dem zuständigen Personalreferat,
- 5.
- einer oder einem Bediensteten des mittleren Auswärtigen Dienstes sowie
- 6.
- einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer für jedes Prüfungsfach.
- 1.
- die Leiterin oder den Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
- 2.
- die Beauftragte oder den Beauftragten für Personal im Auswärtigen Amt,
- 3.
- die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Personalreferats oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter oder
- 4.
- die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05C0C0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 772a3b5fb2790b4e8a2729b847887ea5d3e31508dc1741a2bb4a29108c564851