MADVDV
§ 31Ermittlung der Abschlussnote
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
- 1.
- die schriftlichen Leistungen im Einführungslehrgang mit 11 Prozent,
- 2.
- die Leistungen während des Inlandspraktikums mit 3 Prozent,
- 3.
- die Leistungen während des Auslandspraktikums mit 9 Prozent,
- 4.
- die schriftlichen Leistungen im Schlusslehrgang mit 11 Prozent sowie
- 5.
- die Rangpunkte der Laufbahnprüfung mit insgesamt 66 Prozent, davon im Einzelnen:
- a)
- die schriftliche Sprachprüfung mit 8 Prozent,
- b)
- die mündliche Sprachprüfung mit 8 Prozent,
- c)
- die schriftliche Fachprüfung mit 32 Prozent und
- d)
- die mündliche Fachprüfung mit 18 Prozent.
- 1.
- in der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung im Durchschnitt mindestens 5 Rangpunkte,
- 2.
- in der mündlichen Fachprüfung und im Gesamtergebnis nach Absatz 1 im Durchschnitt jeweils mindestens 5 Rangpunkte sowie
- 3.
- im Prüfungsfach Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung im Durchschnitt mindestens 5 Rangpunkte erzielt hat.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05C0C0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 772a3b5fb2790b4e8a2729b847887ea5d3e31508dc1741a2bb4a29108c564851