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MADVDV

§ 26Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes genügen.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
1.
einer schriftlichen Sprachprüfung,
2.
einer mündlichen Sprachprüfung,
3.
einer schriftlichen Fachprüfung und
4.
einer mündlichen Fachprüfung.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0C0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 772a3b5fb2790b4e8a2729b847887ea5d3e31508dc1741a2bb4a29108c564851

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