(1) Im Einführungslehrgang sind drei schriftliche Leistungstests in den in § 15 Absatz 1 genannten Fachgebieten, ein Leistungstest in den Grundlagen der Informationstechnik sowie ein Leistungstest in Englisch abzulegen. Die Bearbeitungszeit beträgt für jeden Leistungstest mindestens 90 Minuten, für den Leistungstest in den Grundlagen der Informationstechnik mindestens 60 Minuten.
(2) Im Abschlusslehrgang sind drei schriftliche Leistungstests in den in § 15 Absatz 1 genannten Fachgebieten, sowie ein Leistungstest in der Wahlpflichtsprache zu absolvieren. Der Leistungstest in der Wahlpflichtsprache kann auch mündliche Bestandteile beinhalten. Die Bearbeitungszeit beträgt für jeden Leistungstest mindestens 90 Minuten.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter setzt die Termine für die Leistungstests fest. Sie informiert die Anwärterinnen und Anwärter darüber mindestens eine Woche vorher.
(4) Die Leistungstests werden unter Aufsicht absolviert. Bei Nutzung digitaler Prüfungsformen kann die Aufsicht durch Videokonferenztechnik sichergestellt werden. Die Leistungstests sind anstelle des Namens mit einer von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach dem Zufallsprinzip vergebenen Kennziffer zu versehen. Die Aufsichtspersonen fertigen an jedem Prüfungstag ein Protokoll an und vermerken darin für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn des Leistungstests, Beginn und Ende etwaiger Unterbrechungen, den Abgabezeitpunkt des Leistungstests, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen sowie etwaige besondere Vorkommnisse. Das Protokoll ist von allen Aufsichtspersonen zu unterschreiben.
(5) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass die Zahl der nach den Absätzen 1 und 2 zu absolvierenden Leistungstests reduziert wird.
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