MaßschuhmAusbV
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
- 1.
Reparieren von Maß- und
Konfektionsschuhenmit 15 Prozent, - 2.
Schuhreparatur mit 10 Prozent, - 3.
Herstellen von Maßschuhen mit 45 Prozent, - 4.
Schuhtechnik mit 20 Prozent sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-89 v. 11.3.2004 I 445 (SchuhmAusbV 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062200018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e28c8ee31defda4b7137345c77c74575a36038fcc14e7a6b9153e95b0ce4082e