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MaßschuhmAusbV

§ 17Inhalt von Teil 2

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-89 v. 11.3.2004 I 445 (SchuhmAusbV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR062200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e28c8ee31defda4b7137345c77c74575a36038fcc14e7a6b9153e95b0ce4082e

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