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MaßschuhmAusbV

§ 13Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und die Planung zu dokumentieren,
2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten,
3.
Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten,
4.
Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu überprüfen,
5.
Einbauelemente zu rangieren und Schuhbodenteile zu bearbeiten,
6.
Schuhböden und Schäfte zu montieren,
7.
Maßschuhe zu finishen und auf Qualität zu prüfen und
8.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(3) Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Maßschuhe zu planen und anzufertigen. Hierbei sind vorgefertigte Schäfte, ein Maßleisten sowie verschiedene Materialien zu verwenden und eine Bodenbefestigungsart anzuwenden. Die Materialien und die Bodenbefestigungsart wählt der Prüfling aus.
(4) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Vor Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss eine technische Zeichnung des Prüfungsstücks und eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks und für die Dokumentation beträgt 18 Stunden. Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist
1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen,
2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten und
3.
fußgerechte Schuhzurichtungen anzufertigen und an Konfektionsschuhe anzubringen sowie Stützelemente anzufertigen und einzuarbeiten.
(7) Für den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 hat der Prüfungsausschuss eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen:
1.
Anfertigen einer fußgerechten Schuhzurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe oder
2.
Einarbeiten von Stützelementen an einem Paar Konfektionsschuhe.
(8) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen. Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden.
(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für den ersten Teil mit75 Prozent,
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit25 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-89 v. 11.3.2004 I 445 (SchuhmAusbV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR062200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e28c8ee31defda4b7137345c77c74575a36038fcc14e7a6b9153e95b0ce4082e

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