MaßschuhmAusbV
§ 13Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und die Planung zu dokumentieren,
- 2.
- Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten,
- 3.
- Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten,
- 4.
- Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu überprüfen,
- 5.
- Einbauelemente zu rangieren und Schuhbodenteile zu bearbeiten,
- 6.
- Schuhböden und Schäfte zu montieren,
- 7.
- Maßschuhe zu finishen und auf Qualität zu prüfen und
- 8.
- fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen,
- 2.
- Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten und
- 3.
- fußgerechte Schuhzurichtungen anzufertigen und an Konfektionsschuhe anzubringen sowie Stützelemente anzufertigen und einzuarbeiten.
- 1.
- Anfertigen einer fußgerechten Schuhzurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe oder
- 2.
- Einarbeiten von Stützelementen an einem Paar Konfektionsschuhe.
- 1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 75 Prozent, - 2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 25 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-89 v. 11.3.2004 I 445 (SchuhmAusbV 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062200018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e28c8ee31defda4b7137345c77c74575a36038fcc14e7a6b9153e95b0ce4082e