MaßschuhmAusbV
§ 14Prüfungsbereich Schuhtechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
- 1.
- den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen,
- 2.
- Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen,
- 3.
- Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten,
- 4.
- produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 5.
- Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,
- 6.
- Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen,
- 7.
- Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,
- 8.
- Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen,
- 9.
- Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren,
- 10.
- Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,
- 11.
- fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen und
- 12.
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-89 v. 11.3.2004 I 445 (SchuhmAusbV 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062200018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e28c8ee31defda4b7137345c77c74575a36038fcc14e7a6b9153e95b0ce4082e