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LwAltschG

§ 8Antragsfristen, Antragsunterlagen

Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

(1) Eine vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden kann nur erfolgen, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 ein Antrag bei der Gläubigerbank gestellt wird. Mit dem Antrag hat der Kreditnehmer ein genau beziffertes Ablöseangebot zu unterbreiten, das § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 angemessen Rechnung trägt.
(2) Zur Prüfung des vom Kreditnehmer unterbreiteten Ablöseangebotes sind dem Antrag insbesondere folgende, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem gesetzlichen Prüfungsverband testierte Unterlagen beizufügen:
1.
die letzten drei Jahresabschlüsse einschließlich der Prüfungsberichte (gegebenenfalls die Konzernabschlüsse und Einzelabschlüsse der Beteiligungsgesellschaften);
2.
eine Beurteilung der voraussichtlichen Ertragsentwicklung der nächsten fünf Jahre;
3.
eine Investitionsübersicht;
4.
eine Übersicht zur aktuellen Finanz- und Liquiditätslage;
5.
eine Übersicht über sämtliche Vermögenswerte, die einen durch die Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 noch festzulegenden Einzelwert übersteigen, aufgeteilt nach betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten; bei nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten ist zusätzlich der geschätzte aktuelle Verkehrswert anzugeben;
6.
eine Auflistung aller seit dem Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung erfolgten Veräußerungen von Anlagegütern, soweit der Veräußerungserlös einen durch die Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 noch festzulegenden Betrag übersteigt, mit Angaben darüber, ob eine Wiederbeschaffung erfolgt ist;
7.
soweit in der Anlage 2 der Rangrücktrittsvereinbarung enthaltene nicht betriebsnotwendige Vermögens- und Betriebsteile noch nicht veräußert wurden, ist dem Antrag ein unabhängiges Sachverständigengutachten zum aktuellen Verkehrswert dieser Vermögens- und Betriebsteile beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138310004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc0a54dd5b7cbf0d6fb5447e004c8e117c56a965afa238b91cb1512cdff16ca9

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
  • Anlage 2 LwAltschV

    „(... nicht darstellbarer Vordruck, "Investitionsübersicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 LwAltSchG" Fundstelle: BGBl. I 2004, 2877)“

  • Anlage 4.1 LwAltschV

    „… nicht darstellbarer Vordruck, "Betriebsnotwendige und nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 5 LwAltschG, deren Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung 10.000 Euro überschreitet" Fundstelle: BGBl. I 2004, 2879)“

  • Anlage 4.2 LwAltschV

    „(... nicht darstellbarer Vordruck, "Veräußerte Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 6 LwAltschG, deren Erlös im Einzelnen mehr als 10.000 Euro betragen hat" Fundstelle: BGBl. I 2004, 2880)“

  • Anlage 4.3 LwAltschV

    „(... nicht darstellbarer Vordruck, "Noch nicht veräußerte Vermögenswerte aus Anlage 2 zur RRV gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 7 LwAltschG, sofern die Veräußerungspflicht nicht durch vertragliche Vereinbarung mit der Bank erloschen ist" Fundstelle: BGBl. I 2 …“

  • Anlage 2 LwAltschV

    „(... nicht darstellbarer Vordruck, "Investitionsübersicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 LwAltSchG" Fundstelle: BGBl. I 2004, 2894)“

  • Anlage 4.1 LwAltschV

    „… nicht darstellbarer Vordruck, "Betriebsnotwendige und nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 5 LwAltschG, deren Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung 10.000 Euro überschreitet" Fundstelle: BGBl. I 2004, 2896)“

  • Anlage 4.2 LwAltschV

    „(... nicht darstellbarer Vordruck, "Veräußerte Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 6 LwAltschG, deren Erlös im Einzelnen mehr als 10.000 Euro betragen hat" Fundstelle: BGBl. I 2004, 2897)“

  • Anlage 4.3 LwAltschV

    „(... nicht darstellbarer Vordruck, "Noch nicht veräußerte Vermögenswerte aus Anlage 2 zur RRV gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 7 LwAltschG, sofern die Veräußerungspflicht nicht durch vertragliche Vereinbarung mit der Bank erloschen ist" Fundstelle: BGBl. I 2 …“