LwAltschG
§ 8Antragsfristen, Antragsunterlagen
Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen
- 1.
- die letzten drei Jahresabschlüsse einschließlich der Prüfungsberichte (gegebenenfalls die Konzernabschlüsse und Einzelabschlüsse der Beteiligungsgesellschaften);
- 2.
- eine Beurteilung der voraussichtlichen Ertragsentwicklung der nächsten fünf Jahre;
- 3.
- eine Investitionsübersicht;
- 4.
- eine Übersicht zur aktuellen Finanz- und Liquiditätslage;
- 5.
- eine Übersicht über sämtliche Vermögenswerte, die einen durch die Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 noch festzulegenden Einzelwert übersteigen, aufgeteilt nach betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten; bei nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten ist zusätzlich der geschätzte aktuelle Verkehrswert anzugeben;
- 6.
- eine Auflistung aller seit dem Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung erfolgten Veräußerungen von Anlagegütern, soweit der Veräußerungserlös einen durch die Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 noch festzulegenden Betrag übersteigt, mit Angaben darüber, ob eine Wiederbeschaffung erfolgt ist;
- 7.
- soweit in der Anlage 2 der Rangrücktrittsvereinbarung enthaltene nicht betriebsnotwendige Vermögens- und Betriebsteile noch nicht veräußert wurden, ist dem Antrag ein unabhängiges Sachverständigengutachten zum aktuellen Verkehrswert dieser Vermögens- und Betriebsteile beizufügen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138310004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc0a54dd5b7cbf0d6fb5447e004c8e117c56a965afa238b91cb1512cdff16ca9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
- Anlage 2 LwAltschV
„(... nicht darstellbarer Vordruck, "Investitionsübersicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 LwAltSchG" Fundstelle: BGBl. I 2004, 2877)“
- Anlage 4.1 LwAltschV
„… nicht darstellbarer Vordruck, "Betriebsnotwendige und nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 5 LwAltschG, deren Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung 10.000 Euro überschreitet" Fundstelle: BGBl. I 2004, 2879)“
- Anlage 4.2 LwAltschV
„(... nicht darstellbarer Vordruck, "Veräußerte Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 6 LwAltschG, deren Erlös im Einzelnen mehr als 10.000 Euro betragen hat" Fundstelle: BGBl. I 2004, 2880)“
- Anlage 4.3 LwAltschV
„(... nicht darstellbarer Vordruck, "Noch nicht veräußerte Vermögenswerte aus Anlage 2 zur RRV gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 7 LwAltschG, sofern die Veräußerungspflicht nicht durch vertragliche Vereinbarung mit der Bank erloschen ist" Fundstelle: BGBl. I 2 …“
- Anlage 2 LwAltschV
„(... nicht darstellbarer Vordruck, "Investitionsübersicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 LwAltSchG" Fundstelle: BGBl. I 2004, 2894)“
- Anlage 4.1 LwAltschV
„… nicht darstellbarer Vordruck, "Betriebsnotwendige und nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 5 LwAltschG, deren Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung 10.000 Euro überschreitet" Fundstelle: BGBl. I 2004, 2896)“
- Anlage 4.2 LwAltschV
„(... nicht darstellbarer Vordruck, "Veräußerte Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 6 LwAltschG, deren Erlös im Einzelnen mehr als 10.000 Euro betragen hat" Fundstelle: BGBl. I 2004, 2897)“
- Anlage 4.3 LwAltschV
„(... nicht darstellbarer Vordruck, "Noch nicht veräußerte Vermögenswerte aus Anlage 2 zur RRV gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 7 LwAltschG, sofern die Veräußerungspflicht nicht durch vertragliche Vereinbarung mit der Bank erloschen ist" Fundstelle: BGBl. I 2 …“