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LwAltschV

Anlage 4.2

Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes

(... nicht darstellbarer Vordruck,
"Veräußerte Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 6 LwAltschG, deren Erlös im Einzelnen mehr als 10.000 Euro betragen hat"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2897)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286100004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1e07092d6b5cbff7b07dcc8ba4f92ec51373fb1590048e678a36514076fd366

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 8 LwAltschGAntragsfristen, Antragsunterlagen

    „(... nicht darstellbarer Vordruck, "Veräußerte Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 6 LwAltschG, deren Erlös im Einzelnen mehr als 10.000 Euro betragen hat" Fundstelle: BGBl. I 2004, 2897)“