LwAltschV
Anlage 4.1
Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
"Betriebsnotwendige und nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 5 LwAltschG, deren Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung 10.000 Euro überschreitet"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2879)
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286100004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1e07092d6b5cbff7b07dcc8ba4f92ec51373fb1590048e678a36514076fd366
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 8 LwAltschGAntragsfristen, Antragsunterlagen
„… nicht darstellbarer Vordruck, "Betriebsnotwendige und nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 5 LwAltschG, deren Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung 10.000 Euro überschreitet" Fundstelle: BGBl. I 2004, 2879)“