(1) Die Gläubigerbank entscheidet über Anträge auf Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden im Zusammenwirken mit einer vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beauftragten Stelle (beauftragte Stelle).
(2) Ergibt die Prüfung des Ablöseangebotes nach § 8 Abs. 1 Satz 2, dass dieses nicht angemessen ist und legt der Kreditnehmer nicht innerhalb einer von der Gläubigerbank zu bestimmenden Frist ein angemessenes Angebot vor, schlägt die Gläubigerbank im Zusammenwirken mit der beauftragten Stelle einen Ablösebetrag vor, der § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Rechnung trägt. In diesem Fall entscheidet der Kreditnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang des so ermittelten Angebotes, ob er dem Vorschlag zustimmt. Kommt eine Einigung zwischen Kreditnehmer und Bank über die Höhe des Ablösebetrages nicht zustande, kann eine Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung durch Ablösung nicht verlangt werden.
(3) Die Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung und die Zahlung des Ablösebetrages erfolgen auf der Grundlage eines zwischen Gläubigerbank und Kreditnehmer zu schließenden zivilrechtlichen Vertrages. Die Gläubigerbank kann für die Antragsprüfung und die Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung vom Kreditnehmer Entgelte in banküblicher Höhe erheben.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung Ausführungsbestimmungen
1.
zu den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht zu berücksichtigenden Bewertungswahlrechten nach § 2 Abs. 1 Satz 2,
2.
zur Angemessenheit der Vergütungen nach § 2 Abs. 5,
3.
über Umfang und Einzelheiten der nach § 8 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen sowie
4.
zur Ermittlung des Ablösebetrages gemäß Absatz 2 und § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4
zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3436
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