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LwAltschG

§ 11Auskunftspflicht

Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

Die Kreditnehmer sind verpflichtet, der Gläubigerbank und der beauftragten Stelle auf Verlangen Auskunft über alle für die Beurteilung der Fähigkeit zur Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden gemäß Teil 3 maßgeblichen Umstände zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und in ihren Betrieb zu gewähren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138310004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc0a54dd5b7cbf0d6fb5447e004c8e117c56a965afa238b91cb1512cdff16ca9

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