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LwAltschG

§ 14Übergangsregelungen

Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

(1) Bei Kreditnehmern, die einen Antrag nach § 8 Abs. 1 stellen, werden Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 in dem Geschäftsjahr, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt, zunächst nicht angewandt. Kommt es zur Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 3, wird auf die Anwendung der §§ 2, 3 und 12 für dieses Geschäftsjahr endgültig verzichtet. Kommt es nicht zur Auflösung gemäß § 9 Abs. 3, ist für dieses Geschäftsjahr die zusätzliche Abführung aus der Anwendung der Vorschriften nach den §§ 2, 3 und 12 nach Scheitern des Ablöseverfahrens nachzuzahlen.
(2) Soweit die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 gemäß Absatz 1 erst für spätere Geschäftsjahre anzuwenden sind, sind in der Zwischenzeit abweichend von § 6 die bisherigen vertraglichen Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138310004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc0a54dd5b7cbf0d6fb5447e004c8e117c56a965afa238b91cb1512cdff16ca9

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