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LwAltschG

§ 13Erstmalige Anwendung

Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 sind erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138310004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc0a54dd5b7cbf0d6fb5447e004c8e117c56a965afa238b91cb1512cdff16ca9

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