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LwAltschG

§ 12Formvorschriften, Änderung der Bemessungsgrundlage

Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

(1) Für die Berechnungen der Bemessungsgrundlage nach § 2 sind die Regelungen über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen nach §§ 140 ff. der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Änderungen, die sich insbesondere auf Grund einer Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. der Abgabenordnung ergeben, sind bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage jeweils in dem Jahr, für das sich eine Änderung beziehungsweise Änderungen ergeben, und auch in den Fällen zu berücksichtigen, in denen sie keine Auswirkungen auf die Berechnung des nach den einkommens- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinns haben sollten.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. §§ 13, 14 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138310004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc0a54dd5b7cbf0d6fb5447e004c8e117c56a965afa238b91cb1512cdff16ca9

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